Wednesday, October 22, 2014

Auch nach drei Monaten gibt es keine Anklage gegen den Hassprediger aus der Al Nur Moschee. Ein Skandal, meint Gunnar Schupelius

Am 18. Juli betete der Imam Sheikh Abu Bilal Ismail in der Neuköllner Al-Nur-Moschee (Haberstraße 3). “Allah, zerstöre die zionistischen Juden, zähle und töte sie bis zum letzten Mann (…)”, rief er in die Runde der Gläubigen.
Das Video der Predigt wurde ins Netz gestellt. Daraufhin erstatteten viele Politiker Strafanzeige, unter ihnen Burkard Dregger (CDU), Erol Özkaraca (SPD) und Hakan Tas (Linke).
Das ist drei Monate her. Immer wieder wollte ich wissen, ob gegen Sheikh Abu Bilal Ismail ermittelt wird. Wann ist mit einer Anklage zu rechnen? Ich bekam wochenlang keine Antwort. Nun endlich teilte mir der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Martin Steltner, mit: “Wir haben (…) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung eingeleitet.” 15 Anzeigen seien “in dieser Sache” eingegangen.
Der Abgeordnete Dregger, der für seine Strafanzeige noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung erhalten hatte, fragte den Polizeipräsidenten Klaus Kandt schriftlich an, ob denn seine Strafanzeige zur Kenntnis genommen wurde. Kandt bestätigte am 15. Oktober: “Ihr Schreiben wurde an den zuständigen Staatsanwalt weitergeleitet.”
Was tat nun der “zuständige Staatsanwalt” die letzten drei Monaten über? In einer Berliner Moschee wurde für den Mord an den Juden gebetet. Was gibt es da so lange zu ermitteln? Welche Beweise fehlen für eine Anklageerhebung?
Von eingeweihten Fachleuten erfuhr ich, dass die Juristen über dem Problem grübeln, ob sich Sheikh Abu Bilal Ismail überhaupt der Volksverhetzung schuldig gemacht haben könnte. Schließlich habe er “Allah” zum Töten aufgefordert und keine konkreten Mordbefehle gegeben. Außerdem habe er möglicherweise “nur” für den Tod der “zionistischen Juden” im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg und nicht aller Juden gebetet.
Ja, bestätigte mir auch die Staatsanwaltschaft, “insbesondere der genaue und im Einzelnen streitige Wortlaut der Äußerungen des Beschuldigten ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens”.

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